Jip ordnet ein: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder medizinische Beratung. Tarifbedingungen und dein konkreter Fall können abweichen.
Der GOÄ-Steigerungsfaktor vervielfacht den Gebührensatz einer ärztlichen Leistung. Er ist deshalb ein wichtiger Bestandteil des Rechnungsbetrags – aber ein hoher Faktor ist nicht automatisch falsch. Entscheidend sind Leistungsart, Gebührenrahmen und eine nachvollziehbare Begründung, soweit die GOÄ sie verlangt.
Vereinfachte Darstellung. Auslagen, Minderungen, abweichende Vereinbarungen und weitere Besonderheiten können zusätzlich relevant sein.
1. Regelspanne, Schwellenwert und Höchstsatz unterscheiden
§ 5 GOÄ nennt unterschiedliche Gebührenrahmen. Für viele persönliche ärztliche Leistungen liegt der sogenannte Schwellenwert bei 2,3. Für bestimmte medizinisch-technische Leistungen der Abschnitte A, E und O gilt 1,8; für Laborleistungen des Abschnitts M sowie Nummer 437 gilt 1,15. Die jeweiligen Höchstsätze liegen nach der GOÄ darüber.
Diese Zahlen beantworten noch nicht, ob die konkrete Rechnung richtig ist. Sie helfen dir nur zu erkennen, welche Position eine nähere Begründung oder Erläuterung benötigt.
2. Wann gehört eine Begründung auf die Rechnung?
Nach § 12 Abs. 3 GOÄ muss das Überschreiten der jeweiligen Schwelle auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
- Bezieht sich die Begründung auf genau diese Rechnungsposition?
- Wird eine Besonderheit bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung benannt?
- Ist für dich verständlich, warum gerade hier die Schwelle überschritten wurde?
Allgemeine Standardformulierungen können Fragen offenlassen. Ob eine konkrete Begründung den Anforderungen genügt, ist jedoch eine Einzelfallfrage und sollte bei Streit fachlich bewertet werden.
3. So liest du eine Position auf der Rechnung
Bei Überschreitung der Schwelle die positionsbezogene Begründung daneben lesen.
- Nummer und Bezeichnung müssen die Leistung erkennbar machen.
- Faktor und Betrag gehören zur einzelnen berechneten Leistung.
- Begründung muss bei Schwellenüberschreitung positionsbezogen sein.
4. Drei sachliche Rückfragen an Praxis oder Abrechnungsstelle
„Bitte erläutern Sie mir die Begründung für den Faktor bei der Position … bezogen auf die konkrete Leistung näher.“
„Welche Besonderheit bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung war für die Bemessung maßgeblich?“
„Die PKV beanstandet die Position mit folgender Begründung: … Können Sie diese bitte prüfen und schriftlich einordnen?“
Eine freundliche, genaue Frage führt meist weiter als die pauschale Aussage, der Faktor sei „zu hoch“. Bewahre Antwort, korrigierte Rechnung und Leistungsabrechnung im selben Fall auf.
Primärquellen
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren
- § 12 GOÄ – Fälligkeit, Rechnung und Begründung
- Gebührenordnung für Ärzte – vollständiger Text
Die GOÄ enthält weitere Regeln und Sonderfälle. Dieser Ratgeber ersetzt keine gebührenrechtliche Prüfung. Inhaltlich geprüft am 29. August 2026.
